Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
| zurück zu: § 1494 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1496 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe
Titel 6 - Eheliches Güterrecht
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
§ 1495 BGB Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen,
- 1.
-
wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht, - 2.
-
wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, - 3.
-
wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt, - 4.
-
wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.
| zurück zu: § 1494 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1496 BGB |
Steuer-Newsletter
