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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 2 - Verwandtschaft

Titel 6 - Beistandschaft

§ 1714 BGB Eintritt der Beistandschaft

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.


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