Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Titel 3 - Pflegschaft

§ 1913 BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.


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