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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Titel 3 - Pflegschaft

§ 1916 BGB Berufung als Ergänzungspfleger

Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.


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