Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1931 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1933 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 1 - Erbfolge
§ 1932 BGB Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
zurück zu: § 1931 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1933 BGB |