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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben

§ 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.


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