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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 3 - Testament
Titel 4 - Vermächtnis
§ 2160 BGB Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
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