Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 6 - Testamentsvollstrecker

§ 2209 BGB Dauervollstreckung

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.


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