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Abschnitt 3 - Testament

Titel 6 - Testamentsvollstrecker

§ 2214 BGB Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.


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