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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 6 - Testamentsvollstrecker

§ 2228 BGB Akteneinsicht

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.


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