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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2231 BGB Ordentliche Testamente

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.


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