Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 4 - Erbvertrag
§ 2296 BGB Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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