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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 5 - Pflichtteil

§ 2337 BGB Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.


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