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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 8 - Erbschein
§ 2361 BGB Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
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