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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2 - Verzug des Gläubigers
§ 293 BGB Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
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