Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 3 - Aufrechnung
§ 387 BGB Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
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