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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse

Titel 3 - Aufrechnung

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.


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