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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.


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