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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum
§ 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
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zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
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Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
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künftige Höhe der Miete.
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