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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 - Personen
Titel 2 - Juristische Personen
Untertitel 1 - Vereine
§ 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.
-
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- 2.
-
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- 3.
-
über die Bildung des Vorstands,
- 4.
-
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
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