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BFH - Urteile

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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 895 BGB Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.


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