Betriebsprüfungsordnung (BpO)
weiter zu: § 30 BpO |
§ 29 BpO Prüferausweis
V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen
1Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer ist jeweils ein Ausweis auszustellen. 2Der Ausweis hat zu enthalten:
-
die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden Finanzbehörde
-
das Lichtbild des Inhabers
-
den Vor- und Familiennamen
-
die laufende Nummer
-
die Gültigkeitsdauer und
-
die Befugnisse des Inhabers.
weiter zu: § 30 BpO |