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Betriebsprüfungsordnung (BpO)

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§ 29 BpO Prüferausweis

V. Betriebsprüfer, Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung, Prüferbesprechungen

1Für Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Betriebsprüfer ist jeweils ein Ausweis auszustellen. 2Der Ausweis hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der ausstellenden Landesfinanzverwaltung oder der ausstellenden Finanzbehörde

  2. das Lichtbild des Inhabers

  3. den Vor- und Familiennamen

  4. die laufende Nummer

  5. die Gültigkeitsdauer und

  6. die Befugnisse des Inhabers.


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