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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

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§ 16 ErbStG Freibeträge

III. Berechnung der Steuer

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

  3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

  5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

  6. (weggefallen)

  7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.


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