Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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§ 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
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mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
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mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
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