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H B 176.1 ErbStH

Zu § 176 BewG

Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

> Gleich lautende Ländererlasse vom 15.3.2006 (BStBl I S. 314)

Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung

Gehört nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG festzustellen. Dieser ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vom Betriebsfinanzamt (§ 152 Nummer 2 BewG) aufzuteilen (> R B 151.2 Absatz 1).


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