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H E 10.9 ErbStH

Zu § 10 ErbStG

Aufteilung des Pauschbetrags

Beispiel:
Der Alleinerbe macht Kosten für die Grabstelle geltend in Höhe von
2 000 EUR
Der Vermächtnisnehmer hat aus sittlicher Verpflichtung die Kosten übernommen
für den Grabstein in Höhe von
+  3 300 EUR
Summe der nachgewiesenen Aufwendungen
5 300 EUR
Abzugsfähig sind
beim Vermächtnisnehmer
3 300 EUR
beim Erben (10 300 EUR – 3 300 EUR)
+  7 000 EUR
Insgesamt (Pauschbetrag)
10 300 EUR

In Betracht kommt auch eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten.

Pauschbetrag je Erbfall

> BFH vom 24.2.2010 (BStBl II S. 491)


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