Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 10.9 ErbStH
Zu § 10 ErbStG
Aufteilung des Pauschbetrags
Der Alleinerbe macht Kosten für die Grabstelle geltend in Höhe von | 2 000 EUR |
Der Vermächtnisnehmer hat aus sittlicher Verpflichtung die Kosten übernommen für den Grabstein in Höhe von | + 3 300 EUR |
Summe der nachgewiesenen Aufwendungen | 5 300 EUR |
Abzugsfähig sind beim Vermächtnisnehmer | 3 300 EUR |
beim Erben (10 300 EUR – 3 300 EUR) | + 7 000 EUR |
Insgesamt (Pauschbetrag) | 10 300 EUR |
In Betracht kommt auch eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten.
Pauschbetrag je Erbfall
> BFH vom 24.2.2010 (BStBl II S. 491)
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