Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 19a ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H E 19a.3 ErbStH

H E 19a.2 ErbStH

Zu § 19a ErbStG

Berechnung des Entlastungsbetrags

Beispiel:

Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen mit einem Wert von 750 000 EUR. Der im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommene Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR.

Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:


Betriebsvermögen (begünstigt)
800 000 EUR
 
 
GmbH-Anteil (begünstigt)
+  400 000 EUR
 
 
Begünstigtes Vermögen
1 200 000 EUR
1 200 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 1 020 000 EUR
 
Verbleiben
 
180 000 EUR
 
Abzugsbetrag
 
./.  135 000 EUR
 
Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen
 
 
45 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
180 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./.  150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
30 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  15 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
135 000 EUR
 
Kapitalvermögen
 
 
+  750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall
 
 
795 000 EUR
Schuld aus der GmbH-Beteiligung
 
200 000 EUR
 
 
 
 
Abziehbare Schuld
200 000 EUR × 45 000 EUR : 1 200 000 EUR =
 
 
./.  7 500 EUR
Vermögensanfall nach Abzug der Schulden
(§ 19a Absatz 3 ErbStG)
 
 
787 500 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
 
./.  10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
757 200 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens:
(45 000 EUR – 7 500 EUR) : 787 500 EUR = 4,77 %
 
 
 
Steuer nach Stkl. III (30 %)
 
 
227 160 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
227 160 EUR × 4,77 %
 
10 836 EUR
 
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 143 868 EUR
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
143 868 EUR × 4,77 %
 
./.   6 862 EUR
 
Unterschiedsbetrag
 
3 974 EUR
./.  3 974 EUR
Festzusetzende Steuer
 
 
223 186 EUR


BFH - Urteile

zurück zu: § 19a ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H E 19a.3 ErbStH



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin