Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 32 ErbStH

Zu § 32 ErbStG

Bekanntgabe des Steuerbescheids bei Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

> AEAOin der jeweils anzuwendenden Fassung, zu § 122 AO

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung in Fällen der Testamentsvollstreckung

Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben die Erben (vgl. Nummer 2.13.4 des AEAO zu § 122). Der Testamentsvollstrecker ist daher auch nicht befugt, den Erbschaftsteuerbescheid anzufechten, es sei denn, er soll persönlich in Anspruch genommen werden (> BFH vom 4.11.1981, BStBl 1982 II S. 262). Eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid in Fällen der Testamentsvollstreckung ist nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben, es sei denn, der Testamentsvollstrecker hat den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt.


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