Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 7.1 ErbStH

Zu § 7 ErbStG

Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins

In der Bestellung eines Erbbaurechts gegen einen unter dem angemessenen Erbbauzins liegenden vertraglichen Erbbauzins liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage ist der für das eingeräumte Erbbaurecht auf die Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Erbbauzins und dem tatsächlich vereinbarten Erbbauzins.

Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten

> BFH vom 22.8.2007 ( BStBl 2008 II S. 15)

Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung

> BFH vom 16.1.2008 (BStBl II S. 631)

Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter

> BFH vom 20.1.2005 (BStBl II S. 408)

Gemischte Schenkung/Schenkungen unter einer Auflage

> R E 7.4

Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

Stehen bei einer Vermögensübertragung Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis und liegt es nach den Umständen des Falles nahe, anzunehmen den Vertragschließenden sei dieses Missverhältnis bekannt gewesen, muss derjenige, der behauptet, dass zumindest dem Zuwendenden das Missverhältnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern (> BFH vom 10.9.1986, BStBl 1987 II S. 80).

Nachträgliche entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts

> BFH vom 19.12.2007 (BStBl 2008 II S. 260)

Übernahme einer Bürgschaft

> BFH vom 12.7.2000 (BStBl II S. 596)

Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern (> BFH vom 1.7.2008, BStBl II S. 876). Der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks ist gesondert festzustellen (§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG); der Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück ist vom Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Die Berechnung des Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung. Ergibt sich aus der Wertermittlung für das bebaute Grundstück der Wert des Gebäudes, kann dieser übernommen werden.

Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn auf einem bereits bebauten Grundstück das vorhandene Gebäude durch Baumaßnahmen des Beschenkten erweitert wird.

Unterhaltsverzicht vor Eheschließung

> BFH vom 17.10.2007 (BStBl 2008 II S. 256)

Vermögensübertragungen zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung

> BFH vom 1.12.2004 ( BStBl 2005 II S. 311)

Voraussetzungen für eine Kettenschenkung

> BFH vom 10.3.2005 (BStBl II S. 412)

Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht

> BFH vom 17.3.2004 (BStBl II S. 429)

Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft

> H E 5.2

Wille zur Unentgeltlichkeit

> BFH vom 2.3.1994 (BStBl II S. 366) und vom 29.10.1997 (BStBl II S. 832)

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen unterliegen nicht der Schenkungsteuer, da diese Zuschüsse nicht freigebig gewährt werden.

Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen

Sponsorentum (Sponsoring) hat in der Regel einen Leistungsaustausch zum Gegenstand und wird meist als Werbevertrag ausgestaltet. Die Gegenleistung besteht dabei in der Überlassung von Werberechten (Rechte zur kommunikativen Nutzung von Namen und Image von Personen und Institutionen). Für den Sponsor steht der Werbeeffekt an erster, die Förderung von Kultur, Sport oder Wissenschaft nur an zweiter Stelle. Mäzenatentum wird dagegen weniger von einem unmittelbar zu erwartenden Nutzen für den Mäzen bestimmt. Im Vordergrund steht vielmehr dessen persönliches Interesse an der Förderung bestimmter Personen, Institutionen oder Zwecke.

Sind Leistung und Gegenleistung gleichwertig, liegt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor. Dabei werden jedoch Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, nicht berücksichtigt (§ 7 Absatz 3 ErbStG). Demnach kommt eine steuerpflichtige Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen in Betracht, wenn die berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zuwendungen stehen und der Sponsor/Mäzen sich dessen auch bewusst ist. Freigebigkeit setzt allerdings nicht Uneigennützigkeit voraus. Ein Handeln zum eigenen Nutzen oder Vorteil schließt deshalb die Schenkungsteuerpflicht nicht grundsätzlich aus. Abzustellen ist auf die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar werden (> BFH vom 9.8.1989, BStBl 1990 II S. 237). Ein wichtiges Indiz ist, ob die Zuwendungen ertragsteuerrechtlich als Betriebsausgaben behandelt worden sind. Diese Behandlung ist jedoch nicht immer allein entscheidend.

Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsoring > BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl I S. 212).


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