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Erbschaftsteuer-Richtlinien

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R E 15.3 ErbStR Umfang des begünstigten Vermögens in den Fällen des § 15 Absatz 3 ErbStG

Zu § 15 ErbStG

1Nach § 15 Absatz 3 ErbStG sind im Falle des § 2269 BGB und soweit der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes an die Verfügung gebunden ist, die mit dem verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners noch vorhanden ist. 2Das beim Tod des länger lebenden Ehegatten oder Lebenspartners dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ist im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen. 3Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. 1Wertsteigerungen und reine Vermögensumschichtungen des noch vorhandenen Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind aufgrund des Surrogationsprinzips wie bei § 6 Absatz 2 ErbStG auch bei § 15 Absatz 3 ErbStG begünstigt. 2Es ist deshalb auf den Wert dieses Vermögens am Todestag des Letztversterbenden abzustellen.

  2. Erträge des Vermögens zwischen dem Todestag des Erstversterbenden und dem des Letztversterbenden sind erst in der Person des Letztversterbenden entstanden und deshalb, soweit sie nicht verbraucht wurden, nicht im begünstigten Vermögen zu berücksichtigen.

  3. Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG muss dem begünstigten Vermögen anteilig zugeordnet werden.


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