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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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BFH - Urteile
H B 103.1 ErbStH
Zu § 103 BewG
Ansatz von Schulden
Schulden können nur angesetzt werden, wenn der Aktivposten, mit dem sie zusammenhängen, als Wirtschaftsgut zu erfassen ist (> BFH vom 15.3.2000, BStBl II S. 588).
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