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EStH H 12.6 (Zu § 12 EStG)

Zu § 12 EStG

H 12.6

Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Versorgungsleistungen

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung > BMF vom 11.3.2010 (BStBl I S. 227).

Gesetzlich unterhaltsberechtigt

sind alle Personen, die nach bürgerlichem Recht gegen den Stpfl. oder seinen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. Die Unterhaltsberechtigung setzt insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise) (> BFH vom 5.5.2010 - BStBl 2011 II S. 115), >H 33a.1 (Unterhaltsberechtigung).

Unterhaltsleistungen

  • an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG.

  • die den Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht übersteigen, fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG (> BFH vom 10.4.1953 – BStBl III S. 157).

Ausnahmen:

>§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG

>§ 33a Abs. 1 EStG


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