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EStH H 34.2 (Zu § 34 EStG)

Zu § 34 EStG

H 34.2

Berechnungsbeispiele

Beispiel 1:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschließlich Entschädigung i. S. d. § 34 EStG) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:


Einkünfte aus Gewerbebetrieb
 
45.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
 
laufende Einkünfte
 
+ 5.350 €
Einkünfte aus Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
 
+ 25.000 €
G. d. E.
 
75.350 €
Sonderausgaben
 
– 3.200 €
Einkommen
 
72.150 €
z. v. E.
 
72.150 €
z. v. E.
72.150 €
 
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
– 25.000 €
 
verbleibendes z. v. E.
47.150 €
 
darauf entfallender Steuerbetrag
 
7.208 €
verbleibendes z. v. E.
47.150 €
 
zuzüglich ⅕ der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
+ 5.000 €
 
 
52.150 €
 
darauf entfallender Steuerbetrag
8.666 €
 
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E.
– 7.208 €
 
Unterschiedsbetrag
1.458 €
 
multipliziert mit Faktor 5
7.290 €
7.290 €
tarifliche Einkommensteuer
 
14.498 €

Beispiel 2:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E.

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 EStG liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:


Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn
+ 5.350 €
 
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG)
+ 225.000 €
230.350 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
– 45.000 €
G. d. E.
 
185.350 €
Sonderausgaben
 
– 3.200 €
Einkommen/z. v. E.
 
182.150 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden können; maximal aber bis zur Höhe des z. v. E.
 
182.150 €
z. v. E.
182.150 €
 
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG
– 225.000 €
 
verbleibendes z. v. E.
– 42.850 €
 
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 182.150 € gem. § 34 EStG tarifbegünstigt.
 
 
⅕ des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG)
36.430 €
 
darauf entfallender Steuerbetrag
4.274 €
 
multipliziert mit Faktor 5
21.370 €
 
tarifliche Einkommensteuer
 
21.370 €

Beispiel 3:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

(Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 22.9.2009 – BStBl 2010 II S. 1032)

Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung i. S. d. § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
 
  • laufende Einkünfte
 
+ 60.000 €
 
+ 30.000 €
G. d. E.
 
100.000 €
Sonderausgaben
 
– 3.200 €
Einkommen/z. v. E.
 
96.800 €
Arbeitslosengeld
 
20.000 €
z. v. E.
96.800 €
 
abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG
– 30.000 €
 
verbleibendes z. v. E.
66.800 €
 
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG
+ 20.000 €
 
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleibendes z. v. E.
86.800 €
 
Steuer nach Grundtarif
28.194 €
 
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz § 32b Abs. 2 EStG
32,4816 %
 
Steuerbetrag auf verbleibendes z. v. E. (66.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts
 
21.697 €
verbleibendes z. v. E.
66.800 €
 
zuzüglich ⅕ der Einkünfte i. S. d. § 34 EStG
+ 6.000 €
 
 
72.800 €
 
zuzüglich Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2 EStG
+ 20.000 €
 
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes z. v. E. mit ⅕ der außerordentlichen Einkünfte
92.800 €
 
Steuer nach Grundtarif
30.714 €
 
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz
33,0970 %
 
Steuerbetrag auf z. v. E. mit ⅕ der außerordentlichen Einkünfte (72.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts
24.094 €
 
abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E.
– 21.697 €
 
Unterschiedsbetrag
2.397 €
 
multipliziert mit Faktor 5
11.985 €
11.985 €
tarifliche Einkommensteuer
 
33.682 €

Beispiel 4:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E. und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (> BFH vom 11.12.2012 -BStBl 2013 II S. 370)

Der Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschließlich einer Entschädigung i. S. d. § 34 EStG). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
 
  • laufende Einkünfte
 
– 20.000 €
 
+ 30.000 €
G. d. E.
 
20.000 €
Sonderausgaben
 
– 5.000 €
Einkommen/z. v. E.
 
15.000 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden können, maximal bis zur Höhe des z. v. E.
 
15.000 €
z. v. E.
15.000 €
 
Abzüglich Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG
– 30.000 €
 
verbleibendes z. v. E.
– 15.000 €
 
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 15.000 € gem. § 34 EStG tarifbegünstigt.
 
 
⅕ des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG)
 
3.000 €
Arbeitslosengeld
40.000 €
 
Abzüglich negatives verbleibendes z. v. E.
– 15.000 €
 
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende z. v. E. übersteigen
25.000 €
+ 25.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 EStG maßgebendes verbleibendes z. v. E.
 
28.000 €
Steuer nach Grundtarif
4.914 €
 
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz
17,5500 %
 
Steuerbetrag auf ⅕ des z. v. E. (3.000 €)
526 €
 
multipliziert mit Faktor 5
2.630 €
 
tarifliche Einkommensteuer
 
2.630 €

Beispiel 5:

Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen der Vergünstigungen nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammenveranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:


Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn
 
25.000 €
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG)
120.000 €
 
davon bleiben nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei
– 45.000 €
+ 75.000 €
Einkünfte, die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind
 
+ 100.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
+ 3.500 €
G. d. E.
 
203.500 €
Sonderausgaben
 
– 3.200 €
Einkommen/z. v. E.
 
200.300 €
1.
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG
 
 
1.1
Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
 
 
z. v. E
200.300 €
 
 
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
100.000 €
100.300 €
 
(darauf entfallender Steuerbetrag =  25.636 € )
 
 
 
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG
 
75.000 €
 
 
 
25.300 €
 
darauf entfallender Steuerbetrag
1.518 €
 
 
Für das z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 25.636 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 25,5593 % . Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 25,5593 % = 14,3132 % . Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern: 14,3132 % von 75.000 € =  10.734 € .
 
 
 
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG (ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG)
 
10.734 €
 
zuzüglich Steuerbetrag von 25.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG)
 
+ 1.518 €
 
Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
12.252 €
1.2
Ermittlung des Steuerbetrags mit ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
 
 
z. v. E.
 
200.300 €
 
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
– 100.000 €
 
zuzüglich ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
+ 20.000 €
 
 
 
120.300 €
 
(darauf entfallender Steuerbetrag = 34.048 €)
 
 
 
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG
 
– 75.000 €
 
 
 
45.300 €
 
darauf entfallender Steuerbetrag
6.684 €
 
 
Für das z. v. E. ohne die Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zuzüglich ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 34.002 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 28,2643 % . Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,2643 % = 15,8280 % . Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 15,8280 % von 75.000 € =  11.871 € .
 
 
 
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG (unter Berücksichtigung von ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG)
 
11.871 €
 
zuzüglich Steuerbetrag von 45.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 EStG mit ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG)
 
+ 6.684 €
 
Steuerbetrag mit ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
18.555 €
1.3
Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 34 Abs. 1 EStG
 
 
 
Steuerbetrag mit ⅕ der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
 
18.555 €
 
abzüglich Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.1)
 
– 12.252 €
 
Unterschiedsbetrag
 
6.303 €
 
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG
 
31.515 €
2.
Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3 EStG
 
 
 
z. v. E.
200.300 €
 
 
abzüglich Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG
– 100.000 €
 
 
 
100.300 €
 
 
Steuerbetrag von 100.300 €
 
25.636 €
 
zuzüglich verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.3)
 
+ 31.515 €
 
Summe
 
57.151 €
 
Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach Splittingtarif auf der Grundlage des z. v. E.
 
 
 
57.151 € /200.300 € =  28,5327 %
 
 
 
Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,5327 % = 15,9783 % . Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz in Höhe von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 15,9783 % von 75.000 € =  11.983 € .
 
 
 
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 EStG
 
11.983 €
3.
Berechnung der gesamten Einkommensteuer
 
 
 
nach dem Splittingtarif entfallen auf das z. v. E. ohne begünstigte Einkünfte (>Nr. 1.1)
 
1.518 €
 
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 EStG (>Nr. 1.3)
 
31.515 €
 
Steuer nach § 34 Abs. 3 EStG (>Nr. 2)
 
11.983 €
 
tarifliche Einkommensteuer
 
45.016 €

Negativer Progressionsvorbehalt

Unterliegen Einkünfte sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre (> BFH vom 15.11.2007 - BStBl 2008 II S. 375).

Verhältnis zu § 34b EStG

>R 34b.5 Abs. 2


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