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Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1257 BGB Gesetzliches Pfandrecht

Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.


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