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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 2 - Verwandtschaft
Titel 3 - Unterhaltspflicht
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
-
minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
-
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
-
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
-
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
-
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
-
Eltern,
- 7.
-
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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