Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 227 BGB Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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