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UStR 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

Zu § 1 UStG

(1) 1Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sowie die gemeinschaftsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören:

  • Belgien,

  • Bulgarien,

  • Dänemark (ohne Grönland und die Färöer),

  • Estland,

  • Finnland (ohne die Åland-Inseln),

  • Frankreich (ohne die überseeischen Departements Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zuzüglich des Fürstentums Monaco,

  • Griechenland (ohne Berg Athos),

  • Irland,

  • Italien (ohne Livigno, Campione d’ Italia, San Marino und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees),

  • Lettland,

  • Litauen,

  • Luxemburg,

  • Malta,

  • Niederlande (ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen),

  • Österreich,

  • Polen,

  • Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren),

  • Rumänien,

  • Schweden,

  • Slowakei,

  • Slowenien,

  • Spanien (einschließlich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla),

  • Tschechien,

  • Ungarn,

  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man,

  • Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern.

(2) 1Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch Andorra, Gibraltar und den Vatikan. 2Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.


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