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UStR 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

Zu § 3 UStG

(1) 1Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung. 2Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn

  1. die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und

  2. besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

3Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 2. 5. 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und BFH-Urteile vom 12. 3. 1998, V R 52/97, BStBl II S. 417, vom 20. 8. 1998, V R 15/98, BStBl 1999 II S. 37, und vom 5. 11. 1998, V R 20/98, BStBl 1999 II S. 326) sind bei der Abgabe von Speisen nicht begünstigte sonstige Leistungen anzunehmen, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln „zum Mitnehmen” beschränkt, sondern auch im sog. Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. 4Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG sind besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind. 5Eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt z.B. auch vor bei der Verpflegung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt, in Kantinen oder in ähnlichen Einrichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 24. 11. 1988, V R 30/83, BStBl 1989 II S. 210, und vom 19. 12. 1996, V R 130/92, BStBl 1998 II S. 279).

(2) Ein räumlicher Zusammenhang ist insbesondere auch dann gegeben, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals im Freien – z.B. bei einem Gartenlokal, vor dem Geschäftslokal auf der Straße oder der gegenüberliegenden Straßenseite – verzehrt werden.

(3) 1Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, wie z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw., sind unabhängig von ihrer Form und Größe keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle. 2Keine Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle sind z.B. die vom Stadionbetreiber bereitgehaltenen Tribünensitzplätze in Fußballstadien. 3 Dagegen stellen integrierte Abstellplätze oder -borde in Kinos und die Bestuhlung in sog. Multiplexkinos besondere Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle dar (vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996, V R 30/95, UR 1997 S. 102). 4 Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer die besonderen Vorrichtungen bereithält. 5 Werden die Vorrichtungen vom leistenden Unternehmer bereitgehalten, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG in jedem Fall ein Verzehr an Ort und Stelle und damit eine nichtbegünstigte sonstige Leistung vor. 6 Stellt ein anderer, auch der Leistungsempfänger, die Vorrichtungen zur Verfügung, gilt das Gleiche, sofern der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im Darreichungsbereich (z.B. Ausgabe oder Servieren der Speisen, Reinigung der Tische, Stühle oder des Geschirrs) ausführt.

(4) Insbesondere bei Verpflegungsleistungen in Schulen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen und in den Fällen des sog. Partyservice sind grundsätzlich nur dann begünstigte Lieferungen von Nahrungsmitteln anzunehmen, wenn der Unternehmer sich auf das bloße Anliefern der Speisen beschränkt und vor Ort (d.h. am Ort der Verzehrvorrichtung) keine Serviceleistungen gegenüber den tatsächlich verzehrenden Personen erbringt.

Beispiel 1:

1Ein Catering-Unternehmer verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfähig angeliefertes Mittagessen. 2Das Essen wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über Tische und Stühle verfügt, eingenommen. 3Der Unternehmer übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.

4Es liegen nichtbegünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG vor. 5Dass die beim Verzehr benutzten Tische und Stühle nicht vom leistenden Unternehmer bereitgestellt wurden, ist wegen der weiteren Dienstleistungen im Darreichungsbereich unerheblich.

Beispiel 2:

1Der Betreiber eines Party-Service liefert verzehrfähige Speisen für eine Gartenparty eines privaten Auftraggebers in dessen Privathaus an. 2Er stellt dem Auftraggeber Tische, Stühle, Geschirr und Besteck zur Verfügung.

3Es liegen nichtbegünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG vor, weil der leistende Unternehmer besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitstellt.

Beispiel 3:

1Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. 2Er bereitet die nur teilweise verzehrfähig angelieferten Speisen bzw. Nahrungsmittel in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses fertig zu und portioniert sie. 3Den Transport auf die Stationen, die Ausgabe der Speisen an die Patienten und die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt das Krankenhauspersonal.

4Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, weil der leistende Unternehmer vor Ort keine Serviceleistungen gegenüber den Patienten erbringt.

Beispiel 4:

1Sachverhalt wie in Beispiel 3. 2Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der Küche des Krankenhauses bzw. der eigenen Küche zu reinigen.

3Es liegen nichtbegünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG vor, da die Reinigung des Geschirrs eine Leistung im Darreichungsbereich darstellt.

(5) 1Aus der Zuordnung der Restaurationsumsätze zu den sonstigen Leistungen folgt, dass

  1. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Dritte und

  2. der Verzehr von Speisen und Getränken durch den Unternehmer selbst – unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG – als Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. 2Für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG – z.B. Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gaststätte getrennten Wohnung – kann die Steuerermäßigung weiterhin in Betracht kommen.


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