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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 134 HGB Beendigung der auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangenen Gesellschaft
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
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