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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H B 9.3 ErbStH

Zu § 9 BewG

Auslandsvermögen

Befinden sich die übrigen körperlichen Gegenstände an einem Ort im Ausland, wird der gemeine Wert grundsätzlich durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an diesem Ort zu erzielen wäre.


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