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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 13a.4 (8) ErbStH

Zu § 13a ErbStG

Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für den Vergleich mit der Mindestlohnsumme bei Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens

Gehört zum übertragenen Unternehmen bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nach § 13b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 ErbStG als junges Verwaltungsvermögen von der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG ausgeschlossen ist, bleibt diese Beteiligung bei der Ermittlung der für den Vergleich mit der Mindestlohnsumme notwendigen Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme außer Ansatz. Für die nach § 13b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Nummer 3 ErbStG dem jungen Verwaltungsvermögen zu zuordnenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt Entsprechendes.


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