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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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H E 9.1 ErbStH

Zu § 9 ErbStG

Ausführung einer Grundstücksschenkung

> BFH vom 26.9.1990 (BStBl 1991 II S. 320), vom 24.7.2002 (BStBl II S. 781), vom 2.2.2005 (BStBl II S. 312) und vom 27.4.2005 (BStBl I S. 892)

Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

> BFH vom 23.8.2006 ( BStBl II S. 786)

Privatrechtliche oder behördliche Genehmigung

In Betracht kommen insbesondere die Genehmigung

  • eines von einem Minderjährigen oder sonst beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter (§ 108 BGB ),

  • eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags durch den Vertretenen (§ 177 BGB ),

  • bestimmter Rechtsgeschäfte der Eltern durch das Familiengericht (§ 1365 BGB ) bzw. eines Vormunds durch das Vormundschaftsgericht (§ 1821 BGB ),

  • der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 GrdstVG).

Schenkung einer Grundstücksteilfläche

Bei Schenkung einer Grundstücksteilfläche gilt R E 9.1 Absatz 1 entsprechend, auch wenn das Vermessungsverfahren zur Bildung einer eigenen Flurnummer noch nicht abgeschlossen wurde.


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