Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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BFH - Urteile

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EStH H 10d (Zu § 10d EStG)

Zu § 10d EStG

H 10d

Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzugs

  • Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart

    Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. getrennte Veranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (> BFH vom 19.5.1999 - BStBl II S. 762).

  • Rechtsfehlerkompensation

    Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als – ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen – die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (> BFH vom 27.9.1988 - BStBl 1989 II S. 225).

  • Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr

    Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (> BFH vom 27.1.2010 - BStBl II S. 1009).

Besondere Verrechnungskreise

Im Rahmen des § 2b, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 bis 5 und 6 bis 8, § 22 Nr. 2, 3 und  § 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise) > BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097).

Bindungswirkung

Für nicht feststellungsverjährte Jahre kann ein Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festgestellt werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr erlassen werden kann, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (> BFH vom 13.1.2015 – BStBl II S. 829).

Insolvenzverfahren (Konkurs-/Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren)

Verluste, die der Stpfl. vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind dem Grunde nach in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig (> BFH vom 4.9.1969 - BStBl II S. 726).

Sanierungsgewinn

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) > BMF vom 27.3.2003 (BStBl I S. 240); zur Anwendung des BMF-Schreibens auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) > BMF vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 18).

Verlustabzug bei Ehegatten

>§ 62d EStDV

Verlustabzug in Erbfällen

  • Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht genutzten Verlust nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen (> BFH vom 17.12.2007 - BStBl 2008 II S. 608).

  • >R 10d Abs. 9

Verlustvortragsbegrenzung – Beispiel

Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)


 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ehemann
 
Ehefrau
 
Spalte 1
2
3
 
4
 
Einkünfte im lfd. VZ aus
 
 
 
 
 
§ 15
 
1.750.000
 
1.250.000
 
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
2.500.000
 
500.000
 
§ 22 Nr. 3
 
250.000
 
250.000
 
 
 
 
 
 
 
Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangen VZ
 
 
 
 
 
nach § 10d Abs. 2
 
6.000.000
 
2.000.000
 
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
500.000
 
4.500.000
 
§ 22 Nr. 3
 
 
 
1.000.000
 
 
 
 
 
 
 
Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ
 
 
 
 
 
§ 15
 
1.750.000
 
1.250.000
 
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
2.500.000
 
500.000
 
 
 
 
 
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
 
 
 
 
 
Höchstbetragsberechnung
 
 
 
 
 
S. d. E. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
3.000.000
 
 
 
 
unbeschränkt abziehbar
2.000.000
 
 
 
 
Verbleiben
1.000.000
 
 
 
 
davon 60 %
600.000
 
 
 
 
Höchstbetrag
2.600.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verhältnismäßige Aufteilung
 
 
 
 
 
Ehemann:
 
 
 
 
 
500.000 x 2.600.000
5.000.000
260.000
 
 
 
 
Ehefrau:
 
 
 
 
 
4.500.000 x 2.600.000
5.000.000
2.340.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte
 
260.000
 
500.000
 
Zwischensumme
 
2.240.000
 
0
 
Übertragung Verlustvolumen
 
 
 
 
 
2.340.000 – 500.000
1.840.000
1.840.000
 
 
 
Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
400.000
 
0
 
§ 22 Nr. 3
 
250.000
 
250.000
 
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
 
 
 
 
 
max. in Höhe der positiven Einkünfte
 
250.000
 
250.000
 
Einkünfte § 22 Nr. 3
 
0
 
0
 
 
 
 
 
 
 
S. d. E.
 
2.150.000
 
1.250.000
 
 
 
 
 
 
 
G. d. E.
 
3.400.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag § 10d
 
 
 
 
 
Berechnung Höchstbetrag
 
 
 
 
 
G. d. E.
3.400.000
 
 
 
 
unbeschränkt abziehbar
2.000.000
 
 
 
 
Verbleiben
1.400.000
 
 
 
 
davon 60 %
840.000
 
 
 
 
Höchstbetrag
2.840.000
2.840.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verhältnismäßige Aufteilung
 
 
 
 
 
Ehemann:
 
 
 
 
 
6.000.000 x 2.840.000
8.000.000
2.130.000
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ehefrau:
 
 
 
 
 
2.000.000 x 2.840.000
8.000.000
710.000
 
 
 


 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ehemann
 
Ehefrau
 
Spalte 1
2
3
 
4
 
Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12. des lfd. VZ:
 
 
 
 
 
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ
 
6.000.000
 
2.000.000
 
Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ
 
2.130.000
 
710.000
 
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des lfd. VZ
 
3.870.000
 
1.290.000
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23
 
500.000
 
4.500.000
 
Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ
 
260.000
 
2.340.000
 
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 zum 31.12. des lfd. VZ
 
240.000
 
2.160.000
 
 
 
 
 
 
 
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 3
 
 
 
1.000.000
 
Abzüglich Verlustvortrag in den lfd. VZ
 
 
 
500.000
 
Verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 3 zum 31.12. des lfd. VZ
 
 
 
500.000
 
 
 
 
 
 

Wahlrecht zum Verlustrücktrag

Der Antrag, vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz oder teilweise abzusehen, kann bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG geändert oder widerrufen werden (> BFH vom 17.9.2008 - BStBl 2009 II S. 639).


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