Grundsteuer-Richtlinien (GrStR)
- Zu §§ 1, 2 GrStG
- 1. Steuerberechtigung
- 2. Verwaltung der Grundsteuer
- 3. Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
- 3a. Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
- 4. Bekanntgabe des Steuermessbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Steuermessbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde
- 5. Meldewesen
- Zu § 3 GrStG
- 6. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG
- 7. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- 8. Öffentlicher Dienst oder Gebrauch
- 9. Hoheitliche Tätigkeit
- 10. Bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit
- 11. Grundbesitz der Deutschen Bundesbahn
- 12. Für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzter Grundbesitz
- 13. Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz
- 14. Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
- 15. Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener
- Zu § 4 GrStG
- 16. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG
- 17. Dem Gottesdienst gewidmeter Grundbesitz
- 18. Dem öffentlichen Verkehr dienender Grundbesitz
- 19. Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze
- 20. Fließende Gewässer
- 21. Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände
- 22. Für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung benutzter Grundbesitz
- 23. Für Zwecke eines Krankenhauses benutzter Grundbesitz
- Zu § 5 GrStG
- Zu § 6 GrStG
- Zu § 7 GrStG
- Zu § 8 GrStG
- Zu § 9 GrStG
- Zu §§ 22 bis 24 GrStG
- Zu § 32 GrStG
- Zu § 33 GrStG
- Zu § 34 GrStG
- Zu § 36 GrStG
GrStR 1978