Grundsteuer-Richtlinien (GrStR)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 7 GrStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: R 32 GrStR

R 31 GrStR Unmittelbare Benutzung für einen begünstigten Zweck

Zu § 7 GrStG

(1) 1Eine unmittelbare Benutzung für einen bestimmten begünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. 2Es genügt aber auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist. 3Steuerfrei bleiben deshalb auch Verwaltungsräume in einem zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlichen Ausmaß ( BFH-Urteil vom 10.12.1954, BStBl 1955 III S. 63).

(2) 1Die unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Grundstück für diesen Zweck hergerichtet wird. 2Ist hierzu die Errichtung eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerks, z. B. Betriebsvorrichtung, erforderlich, so kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt an, in welchem das Grundstück den ausführenden Bauunternehmen zur Durchführung der Bauarbeiten überlassen wird ( BFH-Urteil vom 17.1.1969, BStBl II S. 346). 3Wird die Benutzung eines bereits in vollem Umfang steuerbefreiten Grundstücks vorübergehend unterbrochen, z. B. durch Abbruch, Umbau oder Neubau des Gebäudes, damit es für einen anderen steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird, bleibt die Steuerbefreiung unberührt. 4Verändert sich aus dem gleichen Grund der Umfang des bisher steuerbefreiten Teils, ist vom Zeitpunkt der Herrichtung an auf das Ausmaß der Nutzung für den neuen steuerbegünstigten Zweck abzustellen.


BFH - Urteile

zurück zu: § 7 GrStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: R 32 GrStR



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!