Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR)

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KStR R 5.15 Andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Zu § 5 KStG

In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt:

  1. Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl;

  2. Herstellung von Branntwein;

  3. Herstellung von Apfel- und Traubenmost;

  4. Herstellung von Sirup aus Zuckerrüben;

  5. Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen Herstellung von Backwaren;

  6. Herstellung von Brettern oder anderen Sägewerkserzeugnissen, nicht dagegen Herstellung von Möbeln.


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