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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 3 - Testament
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2231 BGB Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
-
zur Niederschrift eines Notars,
- 2.
-
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
BFH - Urteile
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