Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1054 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1056 BGB |
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten
Titel 2 - Nießbrauch
Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen
§ 1055 BGB Rückgabepflicht des Nießbrauchers
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
zurück zu: § 1054 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1056 BGB |