Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2101 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2103 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 3 - Testament
Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben
§ 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
zurück zu: § 2101 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2103 BGB |