Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 - Personen
Titel 2 - Juristische Personen
Untertitel 3 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89 BGB Haftung für Organe; Insolvenz
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
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